Statuten

Verein Glarner Mundart

Präambel
Unter dem neuen Namen „Verein Glarner Mundart“ wird der „Verein Glarner Mundartwörterbuch“ mit erweiterter Zweckbestimmung fortgeführt:

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Glarner Mundart“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Glarus.

Art. 2 Zweck
Der Verein dient der Sensibilisierung für das Kulturgut Mundart sowie der Pflege und Erhaltung der Glarner Mundarten.
Zu diesem Zweck organisiert er öffentliche Veranstaltungen und bietet den Dialektsprechenden Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und insbesondere Mundartautorinnen und -autoren sowie Mundartkünstlerinnen und -künstlern ein Forum für die Vorstellung ihrer Werke.
Er leistet Informationshilfe und berät in Fragen der Glarner Dialekte.
Der Verein kann selber Werke herausgeben, die einen Bezug zu den Glarner Mundarten haben. Er kann Sprachforschungen auf dem Gebiet des Glarnerdeutschen initiieren und eine Sammlung Glarnerdeutscher Publikationen und Wörterbücher einrichten und aktualisieren.
Der Verein kann mit Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Zwecke verfolgen.
Der Verein ist konfessionell, politisch und religiös neutral.
Es werden weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt.

Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Art. 4 Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 5 Finanzierung
Die Einnahmequellen des Vereins sind:

– Mitgliederbeiträge
– Spenden
– Schenkungen und Vermächtnisse
– Erlöse aus Veranstaltungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 6 Organisation
Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revision

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 7 Academia Glaronensis
Der Verein führt die Academia Glaronensis als eine Fachkommission weiter. Sie besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Academia Glaronensis kann Standards für die Sprachkompetenzen in Glarnerdeutsch setzen und deren Einhaltung überwachen. Sie kann Kurse anbieten und Zertifikate für deren erfolgreiche Absolvierung verleihen. Sie ist die Ansprechstelle für die Beratung in Fragen der Glarner Dialekte. Die Mitglieder der Fachkommission werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Hinsichtlich Entschädigung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Organe des Vereins.

Art. 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 9 Urabstimmung
Anstelle einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand ausnahmsweise auch eine schriftliche Beschlussfassung (Urabstimmung) durchführen. Es gelten dabei die Ordnungsvorschriften sowie die Mehrheitsverhältnisse gemäss Art. 8.

Art. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

– Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Revision
– Wahl der Mitglieder der Fachkommission Academia Glaronensis
– Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revision
– Entlastung der Organe
– Kenntnisnahme des Budgets
– Festsetzung der Jahresbeiträge
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
– Änderung der Statuten
– Ausschluss von Mitgliedern
– Auflösung des Vereins

Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

Art. 12 Revision
Die Revision setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine Treuhandgesellschaft als Revision bestimmt werden.
Die Revision wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revision erstattet der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 15 Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, so sind die nach durchgeführter Auflösung verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statutenänderung ist an der Mitgliederversammlung vom 22. November 2024 angenommen worden und wird per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.